Umfeldbeleuchtung
- Daktari
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Re: Umfeldbeleuchtung
19 Aug. 2015 08:59
Hallo Heinz
Die Spiegelheizung ist sogar bei feuchtem Wetter wichtig nicht nur bei Frost um den Spiegel frei zu bekommen.
Wenn du die Leuchten an die Spiegel anbringst dann unten am Bügel. Die blenden dich sonst ins Gesicht wenn du sie oben hin schraubst und du siehst gar nichts mehr hinten beim rangieren.
Wenn du sie angebracht hast mach doch bitte ein paar Bilder und Preis und Bezugsquelle. Danke!
LG Norbert
Die Spiegelheizung ist sogar bei feuchtem Wetter wichtig nicht nur bei Frost um den Spiegel frei zu bekommen.
Wenn du die Leuchten an die Spiegel anbringst dann unten am Bügel. Die blenden dich sonst ins Gesicht wenn du sie oben hin schraubst und du siehst gar nichts mehr hinten beim rangieren.

Wenn du sie angebracht hast mach doch bitte ein paar Bilder und Preis und Bezugsquelle. Danke!
LG Norbert
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- weitweg
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Re: Umfeldbeleuchtung
19 Aug. 2015 09:48
Hallo Gemeinde,
wer es genau wissen will, was geht:
§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern,
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3. einachsigen Zugmaschinen,
4. Arbeitsmaschinen und Staplern,
5. Krankenfahrstühlen.
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.
Quelle: StVZo, § 52a Rückfahrscheinwerfer
Was der oben zitierte Passus nicht sagt, ist, dass der Rückfahrscheinwerfer als solcher zugelassen sein muss.
Zusammengefaßt bedeutet das, dass max. zwei Rückfahrscheinwerfer als solche erlaubt sind.
Alle zusätzlichen Scheinwerfer müssen als Arbeitsleuchten seperat schaltbar ausgelegt sein.
Siehe:
§ 52 (7) Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Quelle: § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Bei der Hauptuntersuchung wird der ein oder andere Prüfer darauf achten. Einige interessiert das nicht.
wer es genau wissen will, was geht:
§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern,
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3. einachsigen Zugmaschinen,
4. Arbeitsmaschinen und Staplern,
5. Krankenfahrstühlen.
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.
Quelle: StVZo, § 52a Rückfahrscheinwerfer
Was der oben zitierte Passus nicht sagt, ist, dass der Rückfahrscheinwerfer als solcher zugelassen sein muss.
Zusammengefaßt bedeutet das, dass max. zwei Rückfahrscheinwerfer als solche erlaubt sind.
Alle zusätzlichen Scheinwerfer müssen als Arbeitsleuchten seperat schaltbar ausgelegt sein.
Siehe:
§ 52 (7) Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Quelle: § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Bei der Hauptuntersuchung wird der ein oder andere Prüfer darauf achten. Einige interessiert das nicht.
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- AndreasE
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Re: Umfeldbeleuchtung
19 Aug. 2015 15:26
Hab das Thema Umfeldbeleuchtung ganz einfach gelöst

Ein weiterer Vorteil: Da kann man auch im Dunkeln beim einpacken nichts übersehen .....
Liebe Grüße,
Andy


Ein weiterer Vorteil: Da kann man auch im Dunkeln beim einpacken nichts übersehen .....
Liebe Grüße,
Andy
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- Daktari
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Re: Umfeldbeleuchtung
20 Aug. 2015 08:28
Hi Andy
Da geht doch jedem ein Licht auf!!!

LG Norbert
Da geht doch jedem ein Licht auf!!!


LG Norbert
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- Ristretto
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Re: Umfeldbeleuchtung
20 Aug. 2015 09:56
Hallo Andy,
unglaublich geiles Bild!
Stelle mir gerade dich vor, auf einen normalen Campingplatz, nachts um drei ein Buch lesend
Lieben Dank - André
unglaublich geiles Bild!
Stelle mir gerade dich vor, auf einen normalen Campingplatz, nachts um drei ein Buch lesend

Lieben Dank - André
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- tom-tom
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Re: Umfeldbeleuchtung
20 Aug. 2015 22:54 - 20 Aug. 2015 22:55
Hallo Andy,
das nenne ich mal Licht.
Damit siehst Du mehr als mit den Hauptscheinwerfern.
das nenne ich mal Licht.

Letzte Änderung: 20 Aug. 2015 22:55 von tom-tom.
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- Xiberger
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Re: Umfeldbeleuchtung
21 Aug. 2015 16:39
@ Daktari
Hab heute die LED`s bekommen. Leider kann ich die Teile aus Zeitmangel die nächsten zwei Wochen nicht anklemmen. Zur Vorfreude habe ich trotzdem eine Lampe montiert und alles in Bildern fest gehalten.
Die Lampe soll 900 lm Leistung haben, das sind rund 30% weniger als die Rückfahrleuchten, sollte aber ausreichend sein. Bilder im Betrieb reiche ich nach, dauert aber noch ein Weilchen.
LG Heinz
Hab heute die LED`s bekommen. Leider kann ich die Teile aus Zeitmangel die nächsten zwei Wochen nicht anklemmen. Zur Vorfreude habe ich trotzdem eine Lampe montiert und alles in Bildern fest gehalten.
Die Lampe soll 900 lm Leistung haben, das sind rund 30% weniger als die Rückfahrleuchten, sollte aber ausreichend sein. Bilder im Betrieb reiche ich nach, dauert aber noch ein Weilchen.
LG Heinz
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- AndreasE
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Re: Umfeldbeleuchtung
24 Aug. 2015 00:55tom-tom schrieb: Hallo Andy,
das nenne ich mal Licht.Damit siehst Du mehr als mit den Hauptscheinwerfern.
Obwohl nicht vermessen, würde ich davon ausgehen

So sieht es aus, wenn die Scheinwerfer eingeschalten sind.
Hohe Auflösung (1920x1200)
Die LED Scheinwerfer gibt es mittlerweile sehr günstig. Meine sind aus dem letzten Jahr. Habe auf eBay eine 8-er Kiste von neuen 50 Watt SingleChip LED Scheinwerfern um 140 Euro gekauft (140 Euro für alle 8 Stk).
Liebe Grüße,
Andy
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- tom-tom
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Re: Umfeldbeleuchtung
25 Aug. 2015 20:00
Wow Andy,
das gibt Licht.
Hast Du die Originalscheinwerfer gegen die LED-Variante getauscht? Geht das so einfach mit dem Segen der §27-Anhänger?
das gibt Licht.

Da hast du einen guten Deal gemacht. Und die Ein-Chip-Variante würde ich auch jeder Zeit den Mehrfach-LEDs vorziehen.Die LED Scheinwerfer gibt es mittlerweile sehr günstig. Meine sind aus dem letzten Jahr. Habe auf eBay eine 8-er Kiste von neuen 50 Watt SingleChip LED Scheinwerfern um 140 Euro gekauft (140 Euro für alle 8 Stk).
Hast Du die Originalscheinwerfer gegen die LED-Variante getauscht? Geht das so einfach mit dem Segen der §27-Anhänger?

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