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Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

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Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 11:40
#28228
Hallo beisammen!

Habe durch Zufall soeben eine Anzeige auf willhaben.at für einen Steyr 12m18 gelesen. Der Anbieter ist der bekannte österreichische Betrieb aus Nähe Wien. Ich hab ja schon ein Fahrzeug, aber bei der Artikelbeschreibung ist mir folgender Text aufgefallen:

"Typisierung als "Wohnmobil" (Expeditionsmobil), somit KEIN WOCHENENDFAHRVERBOT, keine Höchstgeschwindgikeit von 80 km/h!"

Das mit dem Enfall "Wochenendfahrverbot" ist mir klar.
Aber warum soll die Höchstgeschwindigkeit entfallen??

In Ö ist es doch wie in vielen anderen Ländern der EU so, dass ALLE Fahrzeuge über 3,5 Tonnen einer Beschränkung von 50 Ort/70 Freiland /80 Autobahn- km/h unterliegen.

Oder sehe ich das falsch?

Schönen Sonntag!
Michl

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 11:44
#28229
Das siehst du falsch, Busse dürfen ja auch 100 Km/h fahren.

Gerhard
The STEYR keeps what a M A N promises.
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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 12:04
#28232
Meiner ist auch auf 100 Km/h zugelassen....
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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 13:44
#28233
50,70,80 über 7,5ton.
Gruß Manfred
Begeisterung ist, was uns beharrlich unser Ziel verfolgen lässt.
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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 13:47 - 12 Aug. 2018 13:48
#28234
Hallo Arno und Gilly!

Danke für Eure Einschätzung. Dazu aber folgende Bedenken:

In den Zulassungspapieren steht doch immer nur die "Bauartgeschwindigkeit". D.h. auf welche technische Höchstgeschwindigkeit gewissen Komponenten wie Bremsen, Reifen, etc.... auszulegen sind. Das hat aber - zumindest meines Wissens nach - nichts mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu tun. Diese ist in Ö in der Kraftfahrgesetzt-Durchführungsverordnung 1967 geregelt. In der aktuellen Fassung sind folgende Höchstgeschwindigkeiten angeführt:


§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit



(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:


1.


im Hinblick auf das Fahrzeug

a)

mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg



70 km/h,

auf

Autobahnen und Autostraßen 80 km/h,

b)

mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse



80 km/h,

auf

Autobahnen und Autostraßen 100 km/h,

c)

mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind



80 km/h,

auf

Autobahnen und Autostraßen 100 km/h;

Wer es im Detail lesen will:
Klick!

Die STVO kennt keinen Unterschied PKW/LKW/Sonder-Kfz/Wohnmobil,...... etc....
Es geht rein nach dem höchst zulässigen Gesamtgewicht. Einzige Ausnahme ist der OMNIBUS. Der ist klar Definiert.

Also nix mit 100...... zumindest legal. Hat jemand eine andere Rechtsgrundlage?
[/i]
Letzte Änderung: 12 Aug. 2018 13:48 von klami.

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 13:59
#28235
Interessante Broschüre des ADAC Deutschland, darin ist auch Österreich angeführt:


Tempolimit WoMo Europa 3,5 bis 7,5 t


Auch hier wird über 3,5 t für Ö 50/70/80 genannt..... ;)

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

12 Aug. 2018 14:30
#28236
Ja, da habt ihr wohl recht :-) Bis 90 wird meist nichts gesagt. Ich fahre nur im Notfall oder bei einem schnellen Überholmanöver 100 - meiner fühlt sich eher bei 85 wohl. Ich lasse dann den Fernverkehr an mir vorbeiziehen (machen sie ja bergauf sowieso wieder) :lol:
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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

13 Aug. 2018 13:00 - 13 Aug. 2018 13:02
#28253
klami schrieb: ]

Die STVO kennt keinen Unterschied PKW/LKW/Sonder-Kfz/Wohnmobil,...... etc....
Es geht rein nach dem höchst zulässigen Gesamtgewicht.[/i][/i]

Die STVO (Strassenverkehrsordnung) in Ö kennt diese Unterschiede PKW/LKW jedoch schon auch in gewissen Bereichen, z.B. hier:


In der STVO heisst es: "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge"

Da mein Steyr mit max.zul.GW 11,5 Tonnen als PKW und nicht als LKW typisiert und zugelassen ist - darf ich fahren, gilt nicht für mich:
jedes Verkehrszeichen in Ö mit LKW drauf gilt nicht für mich als PKW, ausser es ist zusätzlich eine Gewichtsangabe in dem Zeichen oder mit Zusatztafel.

In D heisst dieses Verkehrszeichen und alle mit einem LKW: (Fahrverbot) für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen - gilt also auch für mich als PKW.

Einzig bei der Kettenmitführpflicht in Ö erfasst mich der "LKW" obwohl ich ein PKW (M1G) bin - als vom LKW abgeleitetes Kfz:
Schneekettenpflicht: Mitführen von Schneeketten
Jeweils vom 1. November bis 15. April ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 (LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse bzw. Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker) sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges verpflichtet, geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

LG, Andreas
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Letzte Änderung: 13 Aug. 2018 13:02 von Beestone.

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

13 Aug. 2018 13:18
#28254
Und weil du über 7,5 to bis darfst du auf deutschen Bundes- und Landstraßen nur 60 km/h schnell fahren.
Viele Grüße
Klaus

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

13 Aug. 2018 13:45
#28255
KlausU schrieb: Und weil du über 7,5 to bis darfst du auf deutschen Bundes- und Landstraßen nur 60 km/h schnell fahren.

Das stimmt so nicht ganz:
Der PKW hat von der Deutschen STVO her KEINE Geschwindigkeitsbegrenzung:
STVO § 3 Absatz (3) Satz 2:
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,80 km/h
und:
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.

Ich habe die Sätze mit den Fahrzeugen die uns nicht interessieren mal rausgelöscht, damit es nicht so unübersichtlich ist.
Aus a.) geht hervor dass die 80 km/h (Landstrasse) nicht für PKW gelten, auch wenn diese im genannten Gewichtsbereich liegen !
aus c.) geht nachfolgend hervor dass Pkw 100 km/h fahren dürfen. Die 3,5 to im zweiten Halbsatz beziehen sich NUR auf die "anderen KFZ".

Analog gilt dies dann auch für die Autobahn: PKW ist PKW ! Das gilt insbesondere bei den Geschwindigkeiten unabhängig vom Gewicht. Bei gewichtsbezogenen Beschränkungen und sieht das entsprechend anders aus.

Nachtrag zum obigen Deutschen Verkehrszeichen: der genaue Text lautet:
"Verbot für Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse."
Sogesehen bin ich als PKW ja auch ausgenommen ...:woohoo:

LG, Andreas
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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

13 Aug. 2018 14:33
#28256
So gesehen gebe ich dir Recht. Wenn du nur als M1G typisiert bis sollte das stimmen. Meiner ist als So.KFZ Wohnmobil größer 2,8 to eingetragen ohne M1G, zGG 11,5 to, also dann 60 auf der Landstraße.:(
Gib mal Bescheid wenn du die erste Diskussionsrunde mit der deutschen Rennleitung hinter dir hast ob die das auch so sehen.
Viele Grüße
Klaus

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Re: Österreich: Typisierung als "Wohnmobil" - zulässige Höchstgeschwindigkeit

13 Aug. 2018 15:20
#28257
Naja, das wäre aussichtslos: es gibt das sogenannte "Sprinter-Urteil" in D:

ein Sprinter mit 4,5 Tonnen, als PKW zugelassen, wurde abgestraft weil er auf der Autobahn schneller als 80 fuhr.

Das Gericht hat entschieden dass die Zulassung nach EU und D-Recht wurscht ist, die Typisierung nach Eu-Recht und nach D. Recht wurscht ist, alles wurscht: in all diesen Vorschriften und Einordnungen steht nichts von den einzuhaltenden Geschwindigkeiten in der STVO ...
Daher entschied das Gericht: unabhängig von Typisierung und Zulassung kann für Fahrzeuge aufgrund der Bauart oder des Gewichts oder der Ausstattung ein LKW angenommen werden und damit gelten dann die LKW-Vorschriften. Steht zwar niergends im Gesetz, aber es wurde von den Gerichten so entschieden. Die Exekutive freuts und sie strafen fröhlich ..

Googelt "Sprinter Urteil" und man kann es nicht fassen wie weit wir Bürger verarscht werden ...

LG, Andreas
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