Steht alles in der StVO und gilt nur für Deutschland.
Ich darf zitieren:
§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände.
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des
vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
4a. Warnweste (§ 53 Absatz 2);
5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Abs. 11 Nummer 2 Halbsatz 2). (Nur Fahrrad)
§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen.
(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von
jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend)
und
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)
amtlich zugelassen sind.
(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene
unterzubringen.
(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Löscher vertraut sein;
hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit
prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem
jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der
Prüfung angegeben sein.
§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen.
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder
Januar 2014 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
2. 2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu
kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit
Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder
Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt
DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so
beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit
mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile.
(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens
1. ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
b) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,
2. 2 Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b) Sattelanhängern,
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen
angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste.
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung
erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs
unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der
Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende
Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt
werden;
3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.
§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen.
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des
Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet
sein. Die Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400mm von der äußersten
Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste
Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer
Schlussleuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten
Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der
Schlussleuchte darf nicht mehr als 1500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlussleuchte und
Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder
am Fahrzeug mitgeführt werden.
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park - Warntafeln
nach § 51 c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11030 Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach
außen und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der
Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (z.B. auf einem Leuchtenträger nach § 49 a Abs. 9 oder 10) gleicher
Art ihre Funktion übernehmen.
(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für
gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich
gemacht werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung - möglichst am hinteren Ende
und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen
sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49 a Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen
eine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen
Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu
wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind
und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als
Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgefühlt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.
Zusammenfassend ist in einem Fahrzeug unserer Art folgendes mitzuführen:
1. Erste-Hilfe-Material
2. Unterlegkeile (zweiachsig min. 1 St., ab dreiachsig min. 2 St.)
3. Warndreieck und ab 3,5 t Warnleuchte mit ausreichend Energie bzw. Ersatzbatterien
4. Warnweste (min. 1 St.)