Auflasten. Was beachten?
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Re: Auflasten. Was beachten?
14 Nov. 2020 09:20...und wer mit Übergewicht ohne passende Fahrerlaubnis unterwegs ist, der riskiert zumindest in D den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In der Regel geben die Amtsrichter eine Geldstrafe ( 1 - 2 Monatseinkommen ) auf. Mit ein wenig Pech wird eine Führerscheinsperre draufgesattelt und bei einem Unfall grapscht die Kfz.-Haftpflicht mit einem Regress in Haushaltskasse. Dann doch lieber ein Upgrade für die Fahrerlaubnis...
Beste Grüße & schönes Wochenende
MiCo
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Re: Auflasten. Was beachten?
14 Nov. 2020 10:13 - 14 Nov. 2020 10:15aber das ist quatsch
Überladen ist Überladen und in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.
Wir mit Bußgeld zwischen 35 und 500 Euro belegt
Tatbestand Bußgeld Punkte
LKW überladen - Sanktionen für den Fahrer
2 bis 5 % 30 EUR
über 5 % 80 EUR 1
über 10 % 110 EUR 1
über 15 % 140 EUR 1
über 20 % 190 EUR 1
über 25 % 285 EUR 1
über 30 % 380 EUR 1
LKW überladen - Sanktionen für den Halter
2 bis 5 % 35 EUR
über 5 % 140 EUR 1
über 10 % 235 EUR 1
über 15 % 285 EUR 1
über 20 % 380 EUR 1
über 25 % 425 EUR 1
wenn man einen LKW fährt der ein ZGG von mehr als 7,5t hat und dazu nicht den passenden Führerschein hat, dann ist das fahren ohne fahrerlaubnis....
Fahrtenschreiber
solange man privat unterwegs ist, kann man auch nen 40tonner ohne Fahrtenschreiber zu bedienen fahren.....
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- Nicole
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Re: Auflasten. Was beachten?
14 Nov. 2020 12:20Führerschein ist vorhanden
Zur Zeit lautet die Zulassung 7,49t
Fahrtenschreiber müssen wir nicht bedienen
Aber muss einer verbaut sein?
In Europa? Und im Rest der Welt?
Der Steyr ist vom CH Militär und hat derzeit keinen Fahrtenschreiber
Vielen Dank nochmals
Nicole
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Re: Auflasten. Was beachten?
14 Nov. 2020 13:16 - 14 Nov. 2020 13:17Wie von Frank (Darkwave) schon berichtet:
Fahrtenschreiber
solange man privat unterwegs ist, kann man auch nen 40tonner ohne Fahrtenschreiber zu bedienen fahren....
Ist ein EU gezets. 561/2006 EG, Artikel 1 fangt Sogare mit ein klare definition an.
Der Tacho ist nur da fur gewerbliche gutteren Beförderung. Als privat person braucht man kein Tacho, da wir nicht gewerblich unterwegs sind. BAG, ILT oder ähnliche ambten in Europa mussen bei Feststellung das es sich nicht um ein gewerblichen fahrt handelt sogar direct aufhören. Weder einer verbaut ist oder nicht ist fur uns ganz egal.
Druck dir ein kopie von 561/2006 EG aus, am besten mehrsprachig und fuhr das mit, kleiner tip meinerseits

-R
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Re: Auflasten. Was beachten?
15 Nov. 2020 13:01Die Betonung sollte "auf ein Fahren ohne passende Fahrerlaubnis" liegen - sollte doch aus dem Kontext ersichtlich sein.
Quelle: Bachmeier, Müller, Rebler, Kommentar Verkehrsrecht, zu § 21 StVG Rdnr. 9
..". Strafbar i .S. d. § 21 StVG handelt auch, wer die für die geführte Fahrzeugklasse gem. § 6 FeV erforderliche Fahrerlaubnisklasse nicht besitzt."
Anders wollte ich nicht verstanden werden.
Gruß MiCo
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Re: Auflasten. Was beachten?
15 Nov. 2020 18:07 - 15 Nov. 2020 18:09durch ein fahren mit Übergewicht ändert sich aber die Fahrzeugklasse nicht.
Ein LKW bis 7,5t ist und bleibt ein LKW bis 7,5 T auch wenn er um 2 Tonnen überladen ist.
Fahrzeugart ändern kann nur der TÜV, bzw heute auch einige wenige Prüfer der DEKRA,GTÜ usw
Wenn ich nen überladenen 7,5tonner fahre rettet mich auch nicht der BEsitz der passenden Führerscheinklasse.
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Re: Auflasten. Was beachten?
15 Nov. 2020 21:20
Sag mal wenn ich Fahrer und Halter bin werde ich dann doppelt bestraft ?
Gruß
Horst
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Re: Auflasten. Was beachten?
16 Nov. 2020 08:38habe selber schonmal drüber nachgedacht aber leider im Moment
keinen Ansprechpartner der mir dazu was sagen kann.....
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Re: Auflasten. Was beachten?
16 Nov. 2020 10:49mfg
Sigi
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Re: Auflasten. Was beachten?
16 Nov. 2020 11:15unter Berücksichtigung dessen, was Frank schreibt, hätten wir es mit zwei Sachverhalten/Tatvorwürfen zu tun.
- bei der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts handelt es sich, wie Frank schreibt, um eine OWi
- entspricht die geführte Fahrzeugklasse ( § 6 FeV ) nicht der Fahrzeugklasse, die in der Fahrerlaubnis ausgewiesen ist, handelt es sich um eine Straftat ( § 21 StVG )
- beide Taten können tateinheitlich gegangen werden
Für das Prozedere der Sanktion sind die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV )" maßgeblich:
III. ABSCHNITT
Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten
in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat
1.
Berücksichtigung des rechtlichen Gesichtspunktes einer Ordnungswidrigkeit
Ziff. 273
Umfang der Ermittlungen
(1) Der Staatsanwalt erstreckt die Ermittlungen wegen einer Straftat auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, soweit er für die Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder sein kann.
(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so kann das ordnungswidrige Verhalten für die Strafbemessung von Bedeutung sein oder die Grundlage für die Anordnung einer Nebenfolge bilden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Ordnungswidrigkeit selbständige Bedeutung erlangt, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG).
(3) Umfasst die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mehrere Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne und ist eine von ihnen eine Ordnungswidrigkeit, so prüft der Staatsanwalt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geboten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Bejaht er dies, so macht er seine Entschließung aktenkundig und klärt den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit auf, ohne dass es einer Übernahme der Verfolgung (vgl. Abschnitt III/2) bedarf. Ist jedoch zweifelhaft, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, so ist es zweckmäßig, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausdrücklich zu übernehmen (vgl. Nr. 277 Abs. 3).
Ziff. 274
Unterbrechung der Verjährung
Kommt eine Ahndung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in Betracht (vgl. Nr. 273 Abs. 1, 3), so ist es, namentlich in Verkehrssachen, vielfach geboten, die Verjährung der Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen (§ 33 OWiG), damit diese geahndet werden kann, wenn der Täter wegen der anderen Rechtsverletzungen nicht verurteilt wird.
Ziff. 275
Einstellung des Verfahrens
wegen der Ordnungswidrigkeit
(1) Erwägt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen einer Straftat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit (§ 40 OWiG) oder nur hinsichtlich einer mit der Straftat zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit (§ 42 Abs. 1 OWiG) einzustellen, so gibt er der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 63 Abs. 3 OWiG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt in der Beurteilung bestimmter Ordnungswidrigkeiten ausreichende Erfahrung hat oder wenn die Einstellung des Verfahrens allein von einer Rechtsfrage abhängt, für deren Entscheidung es auf die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde nicht ankommt.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen (einschließlich der Gesetze über Eingangsabgaben und Monopole) ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt) vor der Einstellung zu hören. Dasselbe gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 *, dem Außenwirtschaftsgesetz* und dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG)*, da die Verwaltungsbehörde in diesen Fällen auch im Strafverfahren stets zu beteiligen ist (§ 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, § 22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, § 38 Abs. 2 MOG).
(3) Würde die Anhörung der Verwaltungsbehörde das Verfahren unangemessen verzögern, so sieht der Staatsanwalt von der Einstellung des Verfahrens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ab; in diesem Falle gibt er die Sache, sofern er die Tat nicht als Straftat weiterverfolgt, an die Verwaltungsbehörde ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG).
Die RiStBV sind veröffentlicht und können bei weiterem Informationsbedarf gegoogelt werden.
Fazit: Werden OWi und Straftat gleichzeitig begangen, können diese gleichzeitig oder gesondert sanktioniert werden.
Gruß MiCo
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Re: Auflasten. Was beachten?
16 Nov. 2020 12:19 - 16 Nov. 2020 12:31was möchtest Du uns sagen ?
Aussage 1 :
Wenn ich einen 40 tonner fahre und nur ne Fahrerlaubnis bis 7,5T habe - werde ich dafür bestraft. Heißt dann fahren ohne gültige Fahrerlaubnis...- richtig.
Aussage 2
Wenn ich einen 7,5 Tonner fahre und der ist um 2 Tonnen überladen - werde ich dafür bestraft, richtig. Heißt dann überladen gefahren kostet wie oben geschrieben.
MEHR PASSIERT DA NICHT.
Ein überladenes Fahrzeug wird nicht einfach durch die Überladung zu einem Fahrzeug einer anderen Kategorie. Eine Änderung der Fahrzeugkategorie muß von einem VOLL AAS bescheinigt werden und durch die Zulassungstelle im KFZ Schein eingetragen werden.....
Aus einem Auto wird kein Boot nur weil es schwimmen kann. Solange da KFZ im Fahrzeugschein steht ist und bleibt das ein KFZ......
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Re: Auflasten. Was beachten?
16 Nov. 2020 13:14 - 16 Nov. 2020 13:20irgendwie gehts grade etwas aneinander vorbei.
Die erforderliche Führerscheinklasse ist immer vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs abhängig, nicht vom tatsächlichen Gewicht.
Wenn z.B. ein Sprinter mit zGG 3,5 t geführt wird genügt Klasse B.
Wenn die tatsächliche Masse 4,5 t beträgt ist das eine Überladung und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Klasse B genügt weiterhin, da zGG des Fahrzeuges 3,5 t. Überladung 28,6 %, macht 140 € und 1 Punkt.
(Überladung eines Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen oder eines Anhängers mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 2 Tonnen.)
Mehr kommt nicht, also auch nix extra für den Halter.
Außer die 1000 Kg ausladen weil die Weiterfahrt untersagt wird.

Bei Fahrzeugen über 7,5 t zGG und Anhänger über 2 t sieht die Welt dann etwas anders aus, da gilt der LKW- Bussgeldkatalog.
Und an der weit verbreiteten Annahme das ein Womo mit zGG über 7,5 t in D wie ein PKW behandelt wird ist auch nichts dran.
Klaus
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